Internationales Recht
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen (Anhang II)
Das
CITES
(Convention
in
International
Trade
in
Endangered
Species
of
Wild
Fauna
and
Flora)
zu
deutsch:
„Übereinkommen
über
den
internationalen
Handel
mit
gefährdeten
Arten
freilebender
Tiere
und
Pflanzen“
ist
eine
internationale
Konvention
die
einen
international
nachhaltigen
Handel
mit
den
in
den
Anhängen
gelisteten
Tieren
und
Pflanzen
gewährleisten
soll.
Dies
Konvention
greift
jedoch
nicht
in
Staatensouveränitäten
ein.
Dies
bedeutet,
dass
die
rechtliche
Umsetzung
und
die
Durchführung
jedem
Mitgliedsstaat
selbst
überlassen
bleibt.Der
Wolf
ist
hierbei
im
Anhang
II
„WA
II“
gelistet.
1973
wurde
CITES
in
Washington
ausgehandelt und trat dann 1975 in Kraft. Ein Jahr später auch in Deutschland.
Anhang
II
beinhaltet
Arten,
die
zwar
.noch
nicht
unmittelbar
vom
Aussterben
bedroht
sind,
deren
Bestand
und
damit
ihr
Fortbestehen
jedoch
gefährdet
würden,
wenn
der
Handel
nicht
stringent
reguliert
würde.
Insgesamt
sind
in
Anhang
II
-
34.000
Arten
gelistet.
Darunter
befinden
sich
auch
Arten
aus
Anhang
I
die
wegen
ihrer
Ähnlichkeit
mit
Arten
aus
Anhang
II
verwechselt
werden
könnten.
Das
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen
ist
eines
der
wichtigsten Naturschutzabkommen überhaupt.
Auf
dem
Gebiet
der
Europäischen
Union
wird
das
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen
in
der
„Verordnung
(EG)
Nr.338/97“
des
Rates
vom
9.
Dezember
1996
über
den
Schutz
von
Exemplaren
wild
lebender
Tier-
und
Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (VO 338) unmittelbar geltend umgesetzt.
Die
Berner
Konvention (Anhang II)
Die
Berner
Konvention
oder
auch
das
Übereinkommen
über
die
Erhaltung
der
europäischen
Wild
lebenden
Tiere
und
Pflanzen
sowie
ihrer
natürlichen
Lebensräume
listet
auch
hier
in
Anhang II den Wolf als streng geschützte Art.
Alle
Unterzeichner
dieses
Abkommens
verpflichten
sich
damit
dem
Wolf
und
allen
hier
gelisteten Arten sowie der Lebensräume, vollen Schutz zu gewähren.
Der
im
Rahmen
der
Berner
Konvention
erarbeitete
europäische
Wolf-Aktionsplan,
definiert
als
übergeordnetes
Ziel
sogar,
lebensfähige
Wolfspopulationen
als
integralen
Teil
der
europäischen
Landschaft
zu
erhalten
oder
wieder
herzustellen.
Der
Aktionsplan
betont
extra, dass diese Ziele in enger Koexistenz mit der Bevölkerung verfolgt werden sollen.
EU - Recht
FFH
- Richtlinie 92/43/EWG Anhang II (prioritäre Art) und Anhang IV
Die
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
kurz
FFH-Richtlinie
ist
eine
Naturschutzrichtlinie
der
Europäischen
Union.
1992
wurde
die
Richtlinie
von
den
damaligen
Staaten
der
Europäischen
Union
einstimmig
verabschiedet
und
dient
gemeinsam
mit
der
Vogelschutzrichtlinie
im
wesentlichen
der
Umsetzung
der
Berner
Konvention.
Dazu
dient
als
eines
ihrer
wesentlichen
Instrumente
ein
zusammenhängendes
Netz
an
Schutzgebieten
welches Natura 2000 genannt wird.
Die
FFH-Richtlinie
hat
als
Ziel
die
„Sicherung
der
Artenvielfalt
durch
die
Erhaltung
der
natürlichen
Lebensräume
sowie
der
wildlebenden
Pflanzen
und
Tiere
beizutragen“.
Hierzu
sollen
Vorkehrungen
getroffen
werden,
die
zum
Ziel
haben,
einen
sogenannten
„günstigen
Erhaltungszustand
der
natürlichen
Lebensräume
und
wildlebenden
Tier-
und
Pflanzenarten
von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen“.
Demnach ist der Wolf eine besonders geschützte Tierart von gemeinschaftlichem Interesse.
Nach
Artikel
12
(1)
1
i.
V.
m.
Anhang
IV
der
FFH-Richtlinie
ist
der
Wolf,
sind
Wölfe
in
weiten
Teilen Europas und damit auch in Deutschland, streng geschützt.
Diese
europäische
Rechtsvorgabe
manifestiert
sich
in
der
Umsetzung
in
Deutschland
in
den §§ 7 (2) Nr. 13 lit. b) und Nr. 14 lit. a) BNatSchG.
Die
FFH-Richtlinie
definiert
auch
den
sogenannten
„günstigen
Erhaltungszustand“
.
Diese
wird festgezurrt im Artikel 1 Buchstabe i). Dazu führt sie die folgenden vier Parameter auf:
- Verbreitung
- Population
- Habitat
- Zukunftsaussichten
Wann
sich
eine
Population
in
diesem
Zustand
befindet,
beschreiben
die
sogenannten
Leitlinien für Managementpläne von Großraubtieren auf Populationsebene.
Guidelines
for Population Level Management Plans for Large Carnivores !!
Zur
Umsetzung
der
vorgenannten
Ziele
und
rechtlichen
Grundlagen
hat
die
Europäische
Kommission
erläuternde
Leitlinien
herausgegeben.
Diese
2Guidelines
for
Population
Level
Management
Plans
for
Large
Carnivores“,
legen
als
übergeordnetes
Schutzziel
fest,
dass
keine
Hauptpopulation
einer
europäischen
Großraubtierart
nach
den
Kriterien
der
IUCN
(International
Union
for
Conservation
of
Nature
and
Natural
Resources
-
Internationale
Union
für
Naturschutz)
als
bedroht
gelten
sollte.
Dies
kann
insbesondere
beim
Wolf
nur
durch
Vernetzung
der
bestehenden
Teilpopulationen
erreicht
werden.
Die
Leitlinien
empfehlen
darüber
hinaus
eine
über
den
nationalen
Rahmen
hinausgehende
Populationsbetrachtung.
Diese
Leitlinien
beschreiben
auch
in
8
Punkten,
wann
eine
Population als „erhaltungsstabil“ gilt. (Siehe
„Der Wolf…“ > „Verbreitung - Population“
)
Zur
Dokumentation
der
Einhaltung
sind
alle
Mitgliedsstaaten
der
EU
verpflichtet,
der
EU-
Kommission
alle
sechs
Jahre
Bericht
über
den
Erhaltungszustand
aller
hier
gelisteten
gefährdeten Arten zu erstatten.
RIO
Konvention
Die
vorgenannten,
zum
Teil
verbindlich
zu
erfüllenden
Schutzziele
stehen
im
Einklang
mit
dem
„Übereinkommen
zur
Erhaltung
der
biologischen
Vielfalt
(Rio
Konvention)“.
Diese
formuliert
die
Erhaltung
dieser
auf
den
Ebenen
der
Ökosysteme,
der
Arten
sowie
der
genetischen Vielfalt innerhalb der Arten.
Nationale Gesetzgebung
Bundesrecht
Grundgesetz Artikel 20a
Der
Staat
schützt
auch
in
Verantwortung
für
die
künftigen
Generationen
die
natürlichen
Lebensgrundlagen
und
die
Tiere
im
Rahmen
der
verfassungsmäßigen
Ordnung
durch
die
Gesetzgebung
und
nach
Maßgabe
von
Gesetz
und
Recht
durch
die
vollziehende
Gewalt
und die Rechtsprechung.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Verknüpfungen
Nach
§
44
(1)
1
BNatSchG
unterliegt
der
Wolf
damit
grundsätzlich
dem
absoluten
Tötungsverbot. Dies ist seine artenschutzrechtliche Einordnung.
§ 44 BNatSchG (1) bis (3) = Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere
Tier- und Pflanzenarten. Zugriffsverbote !!
§§
7
(2)
Nr.
13
lit.
b)
und
Nr.
14
lit.
a)
BNatSchG
=
Umsetzung
der
FFH-Richtlinie
in
Deutschland.
Artikel 12 (1) 1 lit. a) - d) der FFH-Richtlinie determinieren die Zugriffsverbote !!
Demnach
ist
folgendes
untersagt:
Nachzustellen,
Fangen,
Verletzen
oder
Töten
von
Wölfen.
Ebenso
das
erhebliche
Stören
von
Wölfen
während
der
Fortpflanzungs-
und
Aufzuchtzeit
sowie
jede
Entnahme,
Beschädigung
oder
Zerstörung
ihrer
Fortpflanzungs-
und
Ruhestätten.
§ 45 (7) BNatSchG regelt absolute Einzelfallausnahmen vom § 44 BNatSchG.
Eine solche Ausnahme darf nur dann zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen
nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 (1) der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält.
Ferner sind Artikel 16 (3) FFH-RL und Artikel 9 (2) der RL 2009/147/EG zu beachten.
Weiterhin gehört dann noch die „Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung
zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere“ dazu.
Nach § 37 (2) BNatschG bleiben die Rechtsgrundlagen des Tierschutzrechtes durch das
BNatschG und seinen erlassenen Verordnungen unberührt.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 1 TierSchG = Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf
einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Weitere
Rechtsvorschriften
finden
sich
auf
Bundesebene
dann
im
Tiergesundheitsgesetz
(TierGesG)
,
dem
Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG)
und
der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(TierSchNutztV)
.
Landesrecht (Niedersachsen)
Niedersächsische Verfassung Artikel 6b
„Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.“
Weitere
Rechtsvorschriften
sind
das
„
Niedersächsisches
Ausführungsgesetz
zum
BNatSchG
(NAGBNatSchG)
“,
das
„
Ausführungsgesetz
zum
Tiergesundheitsgesetz
(TierGesG)
“
und
das
„
Niedersächsische
Ausführungsgesetz
zum
Tierische
Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetz - (Nds. AG TierNebG)
“.
Niedersächsisches Jagdrecht = unzulässig
Ausnahmen
für
eine
Entnahme,
sind
bereits
wie
oben
beschrieben
im
§
45
(7)
BNatschG
geregelt,
so
dass
die
immer
wieder
aufflammende
Forderung,
den
Wolf
ins
Jagdrecht
zu
überführen
völlig
sinnlos
ist,
denn
selbst
dann
wäre
ein
Abschuss
danach
unmöglich,
da
für
den Wolf eine ganzjährige Schonfrist gelten würde.
Resümee des Rechtsstatus und die daraus resultierenden Bedingungen
Europaweit
und
bundeseinheitlich
ist
Canis
Lupus
streng
geschützt.
Eine
Abweichung
von
diesen
Rechtsnormen
durch
einzelne
Bundesländer
ist
nicht
möglich.
Selbst
beim
Erreichen
des/eines
erhaltungsgünstigen
Zustandes,
gilt
der
strenge,
artenschutzrechtliche
Schutzstatus durch das Bundesnaturschutzgesetz weiter.
Daraus
ableitend,
ist
eine
Bestandsregulierung
oder
Festlegung
einer
Populationsobergrenze
unzulässig.
Das
gilt
ebenso
für
das
ausweisen
von
„wolfsfreien“
Zonen.
(z.
B.
Deiche
etc.)
[Ferner
würde
eine
solche
Maßnahme
die
„Entfernung“
aller
in
einem
solchen
Bereich
lebenden
Wölfe
bedeuten!
Und
dann?
Dann
kommen
die
nächsten
Tiere
und
besetzen
das
Gebiet.
Und
dann
?…
Sie
merken
selbst,
das
wäre
so
oder
so
keine Lösung!]
Ausnahmen
von
dem
strengen
Zugriffsverbot
nach
§
44
BNatSchG
sind
möglich,
wenn
einer
der
gesetzlich
genannten
Ausnahmegründe
dafür
vorliegt.
Dennoch
muss
auch
dann
geschaut
werden,
ob
es
keine
zumutbare
Alternative
gibt
oder
sich
der
Erhaltungszustand
der
betreffenden
oder
betroffenen
Population
ergibt,
wenn
eine
Ausnahmegenehmigung
erteilt
wird.
Dieser
Erteilung
MUSS
aber
eine
sorgfältige
Überprüfung
der
Sachlage
vorangegangen sein.
Artenschutzrechtlich stehen Maßnahmen unmittelbarer Gefahrenabwehr nicht entgegen.
Auch
stehen
Maßnahmen,
die
der
Leidensverkürzung
eines
schwer
verletzen
Wolfes
dienen
nicht
dem
Artenschutz
entgegen.
Die
Entscheidung
über
diese
Maßnahme/n
soll
jedoch
von
der
unteren
Veterinärbehörde
(Veterinäramt
-
Landkreis)
also
dem
Amtsveterinär
getroffen werden.